Krank im Urlaub


So gehen Urlaubstage nicht verloren
Krank im Urlaub

Krankheiten schlagen auch im Urlaub zu, egal ob zu Hause oder im Ausland. Die Urlaubstage sind dadurch aber nicht verloren.

„Urlaub ist Urlaub und Krankheit ist eben Krankheit. Wenn es den Arbeitnehmer im Urlaub erwischt, endet aus rein arbeitsrechtlicher Sicht der Urlaub“, erklärt Michael Zaubzer, Auslandsexperte bei der Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK). Denn laut Bundesurlaubsgesetz sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage im Urlaub nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Der Erkrankte muss allerdings seinem Arbeitgeber für diese Krankheitstage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Darüber hinaus ist der Betroffene verpflichtet, seinen Chef sofort über die Krankheit zu informieren und ihm eine Adresse sowie Telefonnummer zu hinterlassen, unter der er erreichbar ist.

Im Urlaub tickt die Uhr anders: Fristen für die Krankmeldung

Verbringt ein erkrankter Arbeitnehmer seinen Urlaub in Deutschland, muss er dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit mitteilen und innerhalb von drei Tagen seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original vorlegen. Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, gelten andere Regeln:

  • Der Erkrankte muss die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ mitteilen – also zum Beispiel per E-Mail, Anruf oder SMS. Wichtig dabei ist, dass die Botschaft beim Arbeitgeber auch ankommt. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
  • Die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausländischen Arztes kann der Erkrankte vorlegen, wenn er wieder in Deutschland ist.
  • Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss er seine Krankenkasse schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informieren.
  • Kommt der Arbeitnehmer wieder nach Deutschland zurück, muss er seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse unverzüglich die Rückkehr mitteilen.

Pflichten nachkommen, sonst droht Abmahnung

An die Mitteilungspflichten sollten Betroffene sich halten. Denn solange Erkrankte ihren Pflichten nicht nachkommen, hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht. Das heißt, er darf die Lohnauszahlung zurückhalten. Außerdem kann er den Arbeitnehmer wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abmahnen. Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen Übermittlungs- und Nachweispflichten. Gekündigt werden kann man allerdings erst im Wiederholungsfall.

Unsere Partnerapotheke


 

zur Homepage

News

Adipositas: Spürbare Folgen bei Kinderwunsch
Adipositas: Spürbare Folgen bei Kinderwunsch

Einfluss nicht unterschätzen

Die meisten Menschen wissen, dass starkes Übergewicht (Adipositas) nicht gesund ist. Weniger bekannt ist aber, dass Adipositas auch die Chancen auf ein Kind verringern und Schwangerschaften komplizierter machen kann.   mehr

Salz: Verzichten oder ersetzen?
Salz: Verzichten oder ersetzen?

Für Herz und Gefäße

Salzverzicht gehört zu den Basismaßnahmen bei der Behandlung von Bluthochdruck. In manchen Fällen reicht das nicht – dann ist der Salzersatz besser.   mehr

Kurz vorm Ziel am gefährlichsten
Kurz vorm Ziel am gefährlichsten

Herzgefahr beim Marathon

Langstreckenläufe muten dem Herz-Kreislauf-System einiges zu. In seltenen Fällen kann es sogar zu einem Herzstillstand kommen. Männer trifft es dabei bevorzugt – womöglich aufgrund typisch männlicher Persönlichkeitsmerkmale.   mehr

Migräne erhöht Glaukomrisiko

Junge rothaarige Frau bekommt den Augeninnendruck gemessen.

Augen kontrollieren lassen!

Menschen mit Migräne sollten regelmäßig ihre Augen kontrollieren lassen. Denn die Erkrankung macht nicht nur Kopfschmerzen, sie erhöht auch das Risiko für ein Glaukom, d.h. einen grünen Star.   mehr

Kortison in der Selbstmedikation
Person gibt Kortisonsalbe aus einer Tube auf den Finger.

Keine Angst vor Nebenwirkungen

Bei der Anwendung von Kortison fürchten viele Anwender*innen Nebenwirkungen. Ob die Sorge bei der Selbstmedikation berechtigt ist, erklärt die Apothekerkammer Niedersachsen.   mehr

Alle Neuigkeiten anzeigen

Beratungsclips

Antibiotikumsaft mit Löffel

Antibiotikumsaft mit Löffel

Dieses Video zeigt Ihnen kurz und verständlich, wie Sie einen Antibiotikumsaft mit einem Dosierlöffel richtig einnehmen. Der Clip ist mit Untertiteln in Russisch, Türkisch, Arabisch, Englisch und Deutsch verfügbar.

Wir bieten Ihnen viele unterschiedliche Beratungsclips zu erklärungsbedürftigen Medikamenten an. Klicken Sie einmal rein!

Ratgeber Thema im März

Was tun, wenn das Kind fiebert?

Was tun, wenn das Kind fiebert?

Temperaturalarm im Kinderzimmer

Wie misst man die Temperatur am besten? Muss man Fieber senken? Und vor allem: Wann muss das Fieberk ... Zum Ratgeber
Oberberg-Apotheke
Inhaber André Joachim Schmittner
Telefon 02262/99 98 390
Fax 02262/99 98 391
E-Mail info@oberberg-apotheke.de